Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die beginnende dilatative Kardiomyopatie schränke die Beschwerdeführerin zusätzlich in der Leistungsfähigkeit ein, so ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Beschwerde auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen hat (vgl. dazu BGE 132 V 215, E. 3.1.1).