Dass der behandelnde Psychiater die Situation anders beurteilt (und auch schon im Zeitpunkt des früheren MEDAS-Gutachtens anders beurteilte), genügt unter den gegebenen Umständen nicht, um einzig deshalb die gutachterliche Einschätzung in Frage zu stellen. Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, kann eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nie völlig ermessensfrei erfolgen und eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinischpsychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_200/2018 vom