In der Rechtsprechung wurden Richtlinien dazu entwickelt, wie in solchen Fällen vorzugehen ist. Demgemäss geht es grundsätzlich nicht an, ein Gutachten in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, nur weil die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2018 vom 30. Mai 2018, E. 6.2, m.w.H.).