c. Einig sind sich die Parteien darin, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads ist in solchen Fällen gemäss Art. 16 ATSG ein reiner Einkommensvergleich durchzuführen, das heisst, das Erwerbseinkommen, das Beschwerdeführerin nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), ist in Beziehung zu setzen zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).