b. Gemäss Art. 28 IVG haben versicherte Personen Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind. Der (allfällige) Rentenanspruch einer versicherten Person hängt somit entscheidend von der Höhe des ihr zuerkannten Invaliditätsgrads ab.