2015, N. 46 zu Art. 17 ATSG). Es mag daher rückblickend für die Beschwerdeführerin zwar ärgerlich sein, aktiv Anstoss zur Rentenprüfung gegeben zu haben, nachdem diese schliesslich in einer Rentenaufhebung mündete, letztlich ändert dies aber nichts daran, dass diese Rentenprüfung spätestens in jenem Zeitpunkt, in dem die Vorinstanz ohnehin von Amtes wegen eine Überprüfung der Situation vorgenommen hätte, in die Wege geleitet worden wäre. 2.3 Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist.