87 Abs. 1 IVV). Hätte die Vorinstanz die aktuellen Arztberichte zudem nicht ohnehin bereits von der Beschwerdeführerin zugeschickt erhalten, wären solche der Vorinstanz bei der in regelmässigen Abständen durch die IV-Stelle automatisch zu erfolgende Prüfung, ob allenfalls zwischenzeitlich eine Rentenrevision angezeigt ist, einzureichen gewesen, so dass spätestens dann gestützt auf die aktualisierten Angaben ein Revisionsgrund ebenfalls zu bejahen und damit eine vertiefte Rentenrevisionsprüfung durchzuführen gewesen wäre (vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 46 zu Art.