ATSG: „von Amtes wegen oder auf Gesuch hin“). Selbst ein nachträglicher „Rückzug“ des Revisionsgesuchs durch die Beschwerdeführerin hätte somit im Resultat nichts daran geändert, dass die Vorinstanz gestützt auf die neuen Erkenntnisse aus den aktuellen Arztberichten dazu verpflichtet gewesen wäre, die bisher ausgerichtete Rente revisionsweise zu überprüfen (siehe auch Art. 87 Abs. 1 IVV).