Eine Rentenrevision kann dabei sowohl zugunsten der versicherten Person in einer höheren Rentenberechtigung münden als auch dazu führen, dass zulasten der versicherten Person eine bisher ausgerichtete Rente gekürzt oder aufgehoben wird. Sobald eine IV-Stelle Kenntnis davon hat, dass die Voraussetzungen einer Rentenrevision erfüllt sind, so hat sie von Amtes wegen eine Rentenprüfung durchzuführen (Art. 17 Abs. 1 ATSG: „von Amtes wegen oder auf Gesuch hin“).