c. Dass die Rentenprüfung im konkreten Fall erst nach einem aktiven Anstoss der Beschwerdeführerin eingeleitet wurde (nämlich nach ihrem Revisionsgesuch), schränkt das Ergebnis der Rentenprüfung nicht zum Vornherein ein, wie die Beschwerdeführerin zu meinen scheint: Da im konkreten Fall ein Revisionsgrund gegeben war, hatte die Vorinstanz den Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln und gegebenenfalls eine sachgemässe Anpassung der Rentenleistung vorzunehmen (BGE 141 V 9, E. 6.1).