Auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand sind somit veränderte Auswirkungen auf den Erwerbsoder Aufgabenbereich von Bedeutung, insbesondere ist eine Rente aber revidierbar bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands, wobei es sich aber nicht um eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts handeln darf. Eine hinzugetretene Diagnose ist dann revisionsrechtlich relevant, wenn dieser veränderte Umstand den Rentenanspruch potentiell berührt (vgl. dazu anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2018 vom 24. Januar 2019, E. 3.2, m.w.H.).