Seite 5 rentenabweisende Verfügung erfolgte. Davon, dass ihr Einwand „ungehört verhallte“, wie beschwerdeweise vorgebracht wird, kann somit nicht die Rede sein. Nachdem die Vorinstanz das Vorbescheidsverfahren korrekt durchgeführt und eine mit der medizinischen Stellungnahme des RAD begründete Verfügung erlassen hat, wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin offensichtlich gewahrt.