b. Der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz am 13. März 2018 ein Vorbescheid zugeschickt und die Möglichkeit eröffnet, gegen den vorgesehenen rentenaufhebenden Entscheid Einwand zu erheben (IV-act. 91), was die Beschwerdeführerin auch tat (IV-act. 94). Am 13. Juni 2018 erliess die Vorinstanz die im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Verfügung (IV-act. 96), nachdem der mit medizinischen Berichten versehene Einwand zunächst dem RAD zur Beurteilung vorgelegt worden war.