57a Abs. 1 IVG erlassen die IV-Stellen über ihre vorgesehenen Endentscheide zunächst einen Vorbescheid. Gegen diesen Vorbescheid kann bei der IV- Stelle Einwand erhoben werden (vgl. zum Vorbescheidverfahren im Einzelnen: Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Erst danach erlässt die IV- Stelle eine beim kantonalen Sozialversicherungsgericht beschwerdeweise anfechtbare Verfügung über den Leistungsanspruch der versicherten Person.