51) stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz mit der Begründung, der Gesundheitszustand seiner Mandantin habe sich erneut in einer für den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung erheblichen Weise geändert. Hierauf legte die Vorinstanz das aktualisierte medizinische Dossier zunächst dem Regionalärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor, worauf Dr. B___ im Bericht vom 21. September 2016 (IV-act. 54) festhielt, gestützt auf die neue Diagnose einer Dermatomyositis sei eine Veränderung des Gesundheitszustands mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit glaubhaft nachgewiesen.