Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der modernen Wohnung mit einem Zweipersonen-Haushalt die anfallenden Arbeiten unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe ihres Ehemannes ohne weiteres bewältigen kann, sodass keine Einschränkung und damit auch keine Invalidität besteht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. 6.1