Divergierende Meinungen der Beteiligten sind im Bericht aufzuzeigen. Schliesslich muss dieser plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2008 vom 18. September 2008 E. 4.3, u.a. zustimmend zitiert in BGE 144 I 28 E. 3.2).