5.3 Nach der Rechtsprechung ist einem vollzeitlich als Gleisbauer tätigen Ehemann die Mithilfe im Haushalt während 1.5 h/Tag an 7 Tagen pro Woche zumutbar, und bei Familienmitgliedern, die ein reduziertes Arbeitspensum und/oder einen körperlich wenig anstrengenden Beruf ausüben, kann die zumutbare Mithilfe noch grösser sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2008 vom 18. September 2008 E. 4.3). Ausserdem stellt der nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung eingeholte Abklärungsbericht Haushalt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage dar