obwohl alle drei Töchter zu 100% erwerbstätig seien, was auch auf den ebenfalls mithelfenden Ehemann der Beschwerdeführerin zutreffe. Dieser beteilige sich im Haushalt vor allem bei anstrengenden Tätigkeiten, bei denen nach oben und/oder nach unten geblickt werden müsse, was bei ihr Schwindelanfälle und einen motorischen Kontrollverlust mit fallen lassen von Gegenständen bewirke. Vollständig vom Ehemann ausgeführt würden folgende Tätigkeiten: Reinigen der Fenster und des Treppenhauses; tragen und auf- sowie abhängen der Wäsche; schneiden mit Messern; Staub saugen und anderweitige Bodenreinigungsarbeiten wie insbesondere feuchtes Aufnehmen.