Seite 8 der Versicherten bezüglich der Frage des erwerbsrechtlichen Status Verständigungsprobleme gegeben hätte. Da die Beschwerdeführerin überdies keine Belege betreffend das für die Zeit vor der Hirnblutung behauptete (höhere) Arbeitspensum von 61.75%, das sie im Gesundheitsfall angeblich mindestens in diesem Umfang hätte weiterführen wollen, beizubringen vermag, bleibt diese Darstellung bloss eine unbewiesene Behauptung. Mit der IV- Stelle ist nach dem Gesagten auch im Gesundheitsfall von einer vollzeitlichen Tätigkeit der Versicherten im Haushalt auszugehen.