4. 4.1 Vorliegend ist zunächst die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100% im Haushalt Nichterwerbstätige umstritten, wie sie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Massgeblichkeit der Angaben der ersten Stunde in der Haushaltabklärung vom 28. Juli 2017, wonach seit 2004 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werde, vorgenommen wurde. In der Beschwerdeantwort machte die Vorinstanz diesbezüglich ausserdem geltend, trotz der am 20. März 2000 erlittenen Hirnblutung habe die Versicherte in den Jahren 2001 bis 2004 die Erwerbstätigkeit im gleichen Pensum wie in den Vorjahren ausgeübt.