Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.2, 8C_429/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3). Ferner sind bei sich widersprechenden Angaben einer Versicherten die sog. Angaben der ersten Stunde, welche noch nicht mit Blick auf versicherungsrechtliche Gegebenheiten erfolgten, in aller Regel beweistauglicher als spätere Darstellungen, die bewusst o- der unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_93/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1).