3.4 Bei der Festlegung der sog. Statusfrage, d.h. des jeweiligen Anteils von Erwerbstätigkeit und Tätigkeit im Haushalt, ist zunächst zu klären, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beschwerden erwerbstätig wäre, wobei nicht entscheidend ist, welches Ausmass an Erwerbstätigkeit ihr im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte