3.3 Bei teilzeitlich erwerbstätigen Personen, die zusätzlich im Haushalt arbeiten, hat die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) zu erfolgen, im erwerblichen Bereich mittels Einkommensvergleich und im Haushalt mittels Betätigungsvergleich (Urteile des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012 E. 3.2.1, 9C_645/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.3).