3.2 Im Falle von Versicherten, die ausschliesslich in einem Aufgabenbereich wie beispielsweise im Haushalt tätig sind, wird die Invalidität durch einen Betätigungsvergleich vor Ort ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG; Urteile des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012 E. 3.2.1, 9C_645/2015 vom 8C_543/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.1), wobei sich die Abklärung auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe der Familienangehörigen erstreckt, die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2017 vom 6. September 2017 E. 3.1).