2. 2.1 Als Invalidität gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Unfähigkeit, ein Erwerbseinkommen zu erzielen oder sich in einem Aufgabenbereich, wie beispielsweise im Haushalt, zu betätigen (s. auch Art. 6 ATSG und Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Gemäss Art.