B.4 Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 29. November 2017 (IV-act. 31) erging seitens der IV-Stelle am 5. Dezember 2017 (IV-act. 32) eine das Leistungsbegehren abweisende Verfügung, da die Versicherte nach den Angaben der ersten Stunde in der Haushaltabklärung seit 2004 zu 100% im Haushalt tätig gewesen sei und dort keine gesundheitliche Einschränkung bestehe.