Appenzell Ausserrhoden vom 5. Dezember 2017 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuen Beurteilung und Entscheidung an die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (einschliesslich Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz, eventualiter zulasten des Kantons Appenzell Ausserrhoden. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt