1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A___ wird die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2018 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Anordnung einer regelmässigen Kontrolle der Medikamentenspiegel und zur vertieften Prüfung eines stationären psychiatrischen Aufenthalts mit den Medas-Gutachtern sowie - bei Bejahung der Notwendigkeit und Angemessenheit eines solchen - zur Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.-- zugesprochen.