Dazu sind die pauschalen Barauslagen von 4% in Höhe von Fr. 100.-- zu rechnen. Auf der Summe dieser Beträge von Fr. 2'600.-- ist noch die 7,7%ige Mehrwertsteuer von 200.-- zu veranschlagen, sodass der Beschwerdeführerin zulasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'800.-- zuzusprechen ist. Seite 12 Demnach erkennt das Obergericht: