ATSG) durchzuführen. Jedenfalls äusserte die Versicherte im Rahmen des Einwandes zum Vorbescheid die Bereitschaft zu einer stationären Behandlung, falls sie ihre Tochter mitnehmen könne, dies im Gegensatz zu ihren Angaben gegenüber dem behandelnden Psychiater B___ gemäss dessen erwähntem Verlaufsbericht. Deshalb könnte von einem fehlenden Eingliederungswillen oder gar von einer fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit als Grund für den Verzicht auf das Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1, 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3) nicht gesprochen werden.