7b Abs. 1 IVG), wobei es keines strikten Beweises bedarf, dass die verweigerte Massnahme zum erwarteten Erfolg geführt hätte; vielmehr genügt es, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre (Urteile des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3, 9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 4.1.1). Indessen unterliess es die Verwaltung im vorliegenden Fall, das in diesem Zusammenhang vorgeschriebene Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG (s. auch Art. 43 Abs. 3 ATSG) durchzuführen.