Dies zu Recht, nachdem zumindest die bisherige langjährige psychiatrische - das erste Gespräch mit Psychiater B___ erfolgte am 12. Oktober 2010 - bzw. am 2. Februar 2018 aufgenommene psychologische Behandlung bisher keine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes zu bewirken vermochte bzw. nicht den gewünschten Erfolg zeitigte. Zwar wies die Verwaltung die Versicherte in diesem Zusammenhang richtigerweise auf die ihr obliegende Schadenminderungspflicht hin. Demnach muss eine Versicherte nach Art. 7 Abs. 1 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um Dauer und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. So muss sie