In der Duplik meinte die IV-Stelle, eine adäquate Behandlung hätte bei einer Psychiaterin und nicht bei einer Psychologin zu erfolgen, deren der Replik beigelegte Stellungnahme die Anforderungen an einen Arztbericht nicht erfülle, da die zugrundeliegenden Abklärungen nicht erwähnt und die Diagnosen nicht näher begründet worden seien und da die Frequenz der Konsultationen nicht ersichtlich sei. Auch liege der Messwert des Medikaments Escitalopram mit 81 eher am unteren Rand des von 46 bis 246 reichenden Referenzbereichs, während bei der diagnostizierten schweren depressiven Störung ein Wert im obersten Bereich zu erwarten wäre.