Wenn eine stationäre Behandlung unter Verweis auf die Schadenminderungspflicht gefordert werde, so müsse dies im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens erfolgen. Dabei müsse die verfügte Auflage zumutbar sein und zu einer Verminderung des Schadens führen, was vorliegend nicht der Fall sei und die Auflage bzw. die Nicht-Erhöhung der Rente als unzulässig erscheinen lasse.