Ergibt sich dabei, dass sich der Sachverhalt seit Erlass der letzten rechtskräftigen Verfügung, mit der eine vollständige Überprüfung erfolgte - vorliegend also der Verfügung vom 18. Januar 2012 - nicht wesentlich verändert hat, so bleibt es bei der bisherigen Rente (BGE 130 V 71). Andernfalls hat die Verwaltung zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um eine rentenverändernde höhere Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht dem Richter (BGE 109 V 108 E. 2b, 130 V 64 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_315/2016 vom 20. Juni 2016 E. 2.1)