3. 3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen eines solchen Revisionsverfahrens hat die Verwaltung den Sachverhalt abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der Versicherten behauptete Veränderung des gesundheitlichen Zustandes tatsächlich eingetreten ist.