Das Alter der inzwischen vierjährigen Tochter sei ein IVfremder Faktor und ändere nichts an der der Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht. Auch seien bei der Abklärung unterhalb der Nachweisgrenze liegende Spiegel der verordneten Medikamente festgestellt worden. D. D.1 Gegen diese Verfügung liess die Versicherte mit Schreiben vom 9. Juli 2018 Beschwerde mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen erheben (act. 1). Auf die dortigen Vorbringen wird - ebenso wie bei den übrigen Rechtsschriften - im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen, soweit erforderlich.