C.8 Daraufhin erging seitens der IV-Stelle eine Verfügung vom 7. Juni 2018 (IV-act. 50), wonach weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe, da derselbe Sachverhalt nur unterschiedlich beurteilt werde und von einer höheren Einschränkung erst nach Ausschöpfung aller zumutbaren Behandlungen - stationäre psychotherapeutische Behandlung, überdies mindestens alle zwei Wochen ein Behandlungstermin - ausgegangen werden dürfe. Das Alter der inzwischen vierjährigen Tochter sei ein IVfremder Faktor und ändere nichts an der der Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht.