C.5 Mit Vorbescheid vom 28. November 2017 (IV-act. 45) stellte die IV-Stelle eine Verfügung des erwähnten Inhalts (lit. C.4 hiervor) in Aussicht, wobei im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine psychotherapeutische Behandlung mindestens alle zwei Wochen stattfinden müsse und die Einnahme der verordneten Medikamente nachzuweisen sei.