Seite 13 4.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario), ebensowenig der obsiegenden IV- Stelle als staatlicher Einrichtung (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 N 200). Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- auferlegt, unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss.