4. 4.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1000 Franken festgelegt. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen, unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss.