chen Entwicklung, da die Diagnose mangels eindeutiger und objektiver Anhaltspunkte selbst retrospektiv nur mit Schwierigkeiten und erst mehr als fünf Jahre nach Vollendung des fünften Altersjahres gestellt werden konnte - nur in ungenauer Weise einging und Dr. F___ die früheren Berichte nur am Rande erwähnte, so kann das Alterskriterium für das GG 405 vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ausgewiesen gelten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.