Seite 11 gemeinen Entwicklungsrückstandes explizit eine Kostengutsprache für das GG 390 (zerebrale Bewegungsstörung bzw. Lähmung) ab Anfang Dezember 2000 für vorläufig fünf Jahre beantragt wurde. Auch (weitere) umfangreiche medizinische Abklärungen im Kinderspital von Anfang Januar 2001 führten lediglich zu den Diagnosen eines allgemeinen Entwicklungsrückstandes und einer cerebral bedingten Bewegungsstörung.