In den weiteren, innerhalb der fünfjährigen Zeitspanne gemäss GG 405 liegenden Berichten wird diese Verdachtsdiagnose nicht wiederholt. So ist im Bericht des heilpädagogischen Dienstes St. Gallen vom Juli 2000 nur von einem allgemeinen Entwicklungsrückstand bei taktil-kinästhetischer und intermodaler Wahrnehmungsstörung bzw. einer um ca. acht Monate verzögerten Entwicklung die Rede, ebenso (sogar) in einem weiteren Bericht des erwähnten Spitals von Mitte Dezember 2000, wo aufgrund einer ataktischen zerebralen Bewegungsstörung und eines all-