3.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall erfolgte die Anmeldung des Anfang November 1998 geborenen Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung wegen einer leichten cerebralen Bewegungsstörung (GG 395). Demgegenüber ist im Bericht des Ostschweizer Kinderspitals von Ende April 2000 unter Verweis auf anamnestische Angaben von häufigen stereotypen Abläufen, rhythmischen Hin- und Herbewegungen und von Summen die Rede, was gewissen autistischen Verhaltensweisen entspreche. In den weiteren, innerhalb der fünfjährigen Zeitspanne gemäss GG 405 liegenden Berichten wird diese Verdachtsdiagnose nicht wiederholt.