Hinreichende Gewissheit darüber, dass die Störung auf die Geburt zurückreicht, besteht schon dann, wenn bis zum fünften Geburtstag für einen Autismus typische Befunde verzeichnet wurden. Anhand dieser muss zum einen festgestanden haben, dass überhaupt eine (differentialdiagnostisch noch nicht endgültig spezifizierbare) Störung im fachmedizinischen Sinn vorlag; zum andern müssen die damaligen Befunde in die spätere definitive Diagnose einfliessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2013 vom 21. März 2014 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.2 und 3.3.3).