Dieser systematische Gesichtspunkt verbietet es, Erkennbarkeit mit Diagnostizierbarkeit gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2013 vom 21. März 2014 E. 2.2). Nach Rz. 405 KSME sind hinreichend bestimmte Anhaltspunkte für eine autistische Störung gegeben, wenn bis zum vollendeten fünften Lebensjahr krankheitsspezifische und therapiebedürftige Symptome erkennbar waren. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Symptomatik vor dem fünften Ge-