Der Begriff der Erkennbarkeit ist mit Blick auf die Regelung bei Aufmerksamkeitsdefizitstörungen in Ziff. 404 des Anhangs zur GgV zu konkretisieren. Im Unterschied zu Ziff. 405 verlangt Ziff. 404, dass bis zur Altersgrenze von neun Jahren die Diagnose gestellt und die Störung als solche behandelt worden ist (BGE 122 V 113 E. 3a/dd). Dieser systematische Gesichtspunkt verbietet es, Erkennbarkeit mit Diagnostizierbarkeit gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2013 vom 21. März 2014 E. 2.2).