Für Entwicklungsstörungen ist dabei charakteristisch, dass Auffälligkeiten nicht unmittelbar zu einer Diagnose führen. Häufig steht eine Autismus-Spektrum-Störung zunächst als Differentialdiagnose im Raum, die erst nach einer gewissen Zeit der Beobachtung bestätigt werden kann. Gerade bei leichteren Formen des frühkindlichen Autismus manifestiert sich die Entwicklungsstörung mitunter erst, wenn das Kind bestimmte soziale (z.B. schulische) Anforderungen nicht altersentsprechend zu bewältigen in der Lage ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2013 vom 21. März 2014 E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2012 vom 1. Mai 2013 E. 3.1).